Zoll-Service-Krings

Zoll ist unser Auftrag

ATLAS-Ausfuhr: Neuerungen in AES 3.0

 

1. Ablauf des Ausfuhrverfahrens mit AES 3.0

Die genauen Abläufe werden in der  Verfahrensanweisung ATLAS (Stand Februar 2023) geschildert.
Für die aktuelle Verfahrensänderungen empfehlen wir die Teilnehmerinformationen des Zolls zu abonieren.

A. Die Ausfuhranmeldung erfolgt auf elektronischem Wege, entweder mit einer zertifizierten Zollsoftware, mit der kostenlosen IAA Plus oder in Vertretung durch einen Zollagenten wie z.B.Zoll Service Krings.

B. Nach Überlassung zur Ausfuhr durch die Ausfuhrzollstelle (zuständiges Binnenzollamt) wird das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) erstellt.
Es wird
eine 18-stellige Master Reference Number (MRN) sowie einen Barcode voraussichtlich in  oben rechts erhalten. Das ABD muss mindestens den Barcode enthalten muss die Ware nicht begleiten. Vor dem Ausgang der Ware aus der EU muss es aber der Ausgangszollstelle vorgelegt werden. Der Exporteur muss die voraussichtliche Ausgangszollstelle im Voraus benennen. Ein Wechsel dieser ist durch elektronische Umleitung möglich.

C. Im Verfahren des zugelassener Ausführer (ZA/SDE)/vereinfachte Zollanmeldung wird eine Anschreibemitteilung an die Ausfuhrzollstelle übermittelt, die Ware muss  nicht beim Zoll vorgeführt werden. Der Inhalt der Bewilligung (z.B. Warenkreis, Empfangsländer, Verladeorte und Codes) kann mit den angemeldeten Daten abgeglichen werden. Der Bewilligungsinhaber ZA muss für jede Ausfuhrsendung auf die Mitteilung der Registriernummer und des Ausfuhrbegleitdokuments als PDF-Datei warten (Überlassung zur Ausfuhr). Die Überlassung erfolgt in der Regel innerhalb weniger Minuten automatisch rund um die Uhr. Wenn sie nicht erfolgt, sollte Kontakt mit dem Zollamt aufgenommen werden, da es sein kann, das der Zoll eine Beschau im Unternehmen bzw. dem Ladeort vorgesehen hat. Die Ware darf nicht vor Überlassung transportiert werden.

D. Um das Ausfuhrbegleitdokument mit dem vorgeschriebenen Barcode korrekt ausdrucken zu können, muss die Schriftartdatei TrueType Code 128 für das Versand- und Ausfuhrbegleitdokument auf ihrem Rechner installiert sein.

Plan der Zollverwaltung ist es  Ende 2023 das ABD entfallen zu lassen. Der Barcode kann dann in beliebige Dokumente integriert werden. Die genaue Vorgehensweise ist noch offen und wird noch Spezifiziert.

E. Vor dem Verbringen von Waren aus der EU erhalten die europäischen Zollverwaltungen Informationen über geplante Warenbewegungen in Form von Vorabmeldungen (summarische Anmeldungen). Diese wird in ATLAS-Ausfuhr integriert sein. Die Anmeldungen müssen zwei bis vier Stunden bevor die Ware die EU verlässt, beim Binnenzollamt abgegeben werden.

F. Das Ausfuhrverfahren wird mit einer Rückmeldung von der Grenzzollstelle, dem Ausgangsvermerk (AGV) abgeschlossen.  Falls Vorgänge offen bleiben, gibt es folgende Erledigungsmöglichkeiten.

- Nachforschungsersuchen (Follow-up) in ATLAS

- Belege für den Alternativ-Ausgangsvermerk (Alternativ-AGV)

- Umsatzsteuer: nicht zumutbarer Alternativ-AGV

- Verfahrenserleichterung für AEO


2. ATLAS-Ausfuhr 3.0: Die wesentliche Änderungen


Am 29. Oktober 2023 endet voraussichtlich die Übergangsphase (weiche Migration) von Atlas-AES 2.4 zu ATLAS-AES 3.0 in Deutschland. EU-weit sollen alle Mitgliedstaaten bis zum 1. Dezember 2023 umgestellt haben.
Für die IAA Plus endet der Releasewechsel voraussichtlich ebenfalls zum 1. Dezember 2023. Dieser Releasewechsel führt teilweise zu erheblichen Umstellungen. Grundlegende Informationen finden sich in der ATLAS-Info 0306/2022.

Neue Pflichtangaben:

Beförderer (Spediteur) und Kennzeichen des inländischen sowie des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels.
Diese Daten sind in vielen Fällen (Spediteur bei Abholfällen) oder fast immer (Kennzeichen) zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung unbekannt. In der ATLAS-Info 0393/2023 stellt der Zoll klar, dass in diesem Fall mutmaßliche Angaben eingetragen werden sollen.
Auch bei einem mutmaßlichen Beförderer muss eine gültige EORI des Beförderers angegeben werden. Falls das Feld leer bleibt, gilt der Anmelder als Beförderer.

Ob es Rechtsfolgen geben wird, wenn diese Angaben nicht gemacht werden, ist derzeit nicht klar und erkennbar.
Eine endgültige Klärung, ob bei den Kennzeichen auch “UNBEKANNT” oder “LKW” möglich sein wird, oder ob es besser ist, ein mögliches Kennzeichen anzugeben, dürfte noch folgen. Letzteres scheint wahrscheinlicher.

Pflichtangabe Ursprungsland sowie Länder- und Ortsangaben:

nichtpräferenzieller Ursprung, wenn dieser unbekannt, soll der mutmaßliche Ursprung; die Angabe EU ist möglich – nur für Zwecke der Zollanmeldung verwendet werden.
Weitere Einzelheiten finden sich in der ATLAS-Info 0426/2023


Bisher in AES 2.4

Neu in AES 3.0

Lieferbedingung: Ort

Lieferbedingung: Ort und Land

Ursprungsbundesland

Versenderegion (in der Regel das Ursprungsbundesland)

Nicht anzugeben

Nichtpräferenzielles Ursprungsland

Unterscheidung zollrechtlicher und außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer in gesondertem Datenfeld.

Die bisherige Kennung 3LLK entfällt dafür.
Hier ein praktischer Anwendungsfall: Ein Subunternehmer führt im Auftrag des in Deutschland/ oder in der EU ansässigen Auftraggebers die Ware an dessen Vertragspartner aus.

Angabe Kennzeichen Sicherheit:

Im Regelfall enthalten Ausfuhranmeldungen Sicherheitsdaten (zum Beispiel die Route), dann wäre die Kennung “2” anzugeben, andernfalls bleibt die Sendung an der EU-Außengrenze stehen. Eine Zusammenstellung der Sicherheitsdaten findet sich ebenfalls am Ende der ATLAS-Info 0393/2023

Art der Anmeldung.

Die Art der Anmeldung wird nicht mehr auf eine Buchstabenkombination aufbauen, sondern auf eine 8-stellige Zahlenkombination. Hinter den einzelnen Zahlen steht ein Wert den Sie anbei entnehmen können:

0 - Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhr (0 = vorab; 1 = nachträglich; 2 = gesammelt)

00 - Grund (0 = ohne; 1 = Korrektur; 2 = Notfallverfahren; 3 = Carnet-ATA)

000 - Art der passiven Veredelung (0 = keine; 1 = zollrechtliche; 2 = wirtschaftliche)

0000 - Art der PV-Bewilligung (0 = keine; 1 = OPO-PV; 2 = Antrag auf vereinfachte Bewilligung)

00000 - Art der bewilligten Vereinfachung (0 = keine; 1 = SDE)

000000 - Ort der Gestellung (0 = keiner; 1 = Ausfuhrzollstelle; 2 = §12(4) AWV; 3 = SDE-Bewilligung; 4 = CCL-Bewilligung; 9 = Ausgangszollstelle)

0000000 - Umfang der Anmeldung (Vereinfachungen) (0 = Standard-Ausfuhranmeldung; 1 = Vereinfachte Ausfuhranmeldung)

00000000 - Sonderfall (0 = keiner; 1 = geringwertig; 2 = begründet)

Beispiel der neuen Codierung für eine Gestellung außerhalb des Amtsplatzes nach §12(4) AWV ehemals AMc:

Neue Art der Anmeldung 00000200.

Beispiel der neuen Codierung für das zweistufige vereinfachte Verfahren ehemals AMe:

Neue Art der Anmeldung 00001300

Die genaue Gegenüberstellung findet sich in der ATLAS-Info 0306/2022.

Unterlagencodierungen/Negativcodierungen

Diese ändern sich, teilweise sind Sie in andere Datenfelder einzutragen. Unterlagencodierungen (also Codes für tatsächlich bestehende Dokumnete/Genehmigungen) sind auf Kopfebene möglich.
Die Unterscheidung zwischen EU und EX entfällt

Weitere mögliche Änderungen:
Das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) soll Mitte 2024 entfallen. Da die Daten der Ausfuhranmeldung, zumindest aber der Barcode an der Grenzzollstelle vorgelegt werden muss, soll als Ersatzdokument ein sogenanntes “verfahrensübergreifendes Medium” geschaffen. Die Form und die Details stehen noch nicht fest. Es dürfte sich aber in der Praxis so handhaben, dass der Barcode auf jedes Dokument gedruckt werden kann. Dies würde auch die Digitalisierung vorantreiben.

Neue Datenstrukturen für Unterlagen

Mit ATLAS AES 3.0 wird eine neue Struktur für Unterlagen implementiert. Es wird zwischen Dokumenten welche auf Kopf- oder Positionsebene angemeldet werden differenziert.

Die meisten Y9XX-Codierungen sollen zukünftig nicht mehr mehr als Unterlage, sondern als „Sonstiger Verweis" angegeben werden.
Ausnahmen: z. B. Y915, Y919, Y934, Y934 mit Qualifikator „AG" und Y981 bleiben Positions-Unterlagen.

Durch das Hinzukommen der "Sonstigen Verweise", wird fachlich zwischen vorliegenden Unterlagen und Verweise auf allg. geltene Bestimmungen unterschieden.

Die Handlesrechnung N380 wird weiterhin bei den Unterlagen codiert, da es sich hierbei um eine Unterlage mit direkter Referenzierung (Rechnungsnummer) handelt.
Die Codierung Y901 wird wie bereits oben erwähnt unter den sonstigen Verweisen erfasst, da es sich hierbei um keine vorliegende Unterlage handelt und es sich in diesem Beispiel um eine negativ Befundene (Unterlage alt), (neu Sonstiger Verweis) handelt.

Was sonst noch wichitg ist:


Limitierung der Felder während und nach der Übergangszeit

Datenfeld

Was sich ändert

Während Übergangsphase

Nach der Übergangsphase

Postleitzahlen

Beschränkung der Zeichen

Max 9 Zeichen

Max 17 Zeichen

Namen Beteiligter

Beschränkung der Zeichen

35 Zeichen

70 Zeichen

Straße & Hausnummer
Beteiligte

Beschränkung der Zeichen

35 Zeichen

70 Zeichen

Vorpapiere

Anzahl der angeb-
baren Vorpapiere

9 Mögliche

99 Mögliche

Referenznummern der
Unterlagen, Sonstigen
Verweisen, Vorpapier
und Transportdokumente

Beschränkung der Zeichen

35 Zeichen

70 Zeichen

Text der Zusätzlichen
Informationen

Beschränkung der Zeichen

70 Zeichen

512 Zeichen

Cotainer Indikator

Status

Pflichtfeld

Abhängig von der Art der
Ausfuhranmeldung

Rohmasse

Beschränkung des
Formats

11 Zeichen mit 3 Nachkom-
mastellen

16 Zeichen mit 3 Nachkom-
mastellen

Beförderungsmittel
beim Abgang Kennzeichen

Beschränkung der Zeichen

27 Zeichen

35 Zeichen

Statistischer Wert

Beschränkung des Formats

Insgesamt 15 Zeichen mit 2
Nachkommastellen

Insgesamt 16 Zeichen mit 2
Nachkommastellen

Warenbezeichnung

Beschränkung der Zeichen

280 Zeichen

512 Zeichen

Taric-Zusatzcodes

Anzahl der angeb-
baren Codes

2 Codes

99 Codes

Gefahrgut

Anzahl der angeb-
baren Gefahrgüte

1 Gefahrgut

99 Gefahrgüter

Roh- und Eigenmasse

Beschränkung des
Formats

11 Zeichen mit 3 Nachkommastellen

16 Zeichen mit 3 Nachkommastellen

Anzahl der Packstücke

Beschränkung der
Zeichen

5 Zeichen

8 Zeichen

Versandzeichen

Beschränkung der
Zeichen

42 Zeichen

512 Zeichen

Unterlage Betrag, Sonstiger Verweis Betrag

Beschränkung der
Zeichen

Ganzzahlig bis zu 9 Zeichen

16 Zeichen mit 2 Nachkom-
mastellen


Art der Anmeldung

Bei der Art der Anmeldung Ausfuhr wird es künftig nur noch zwei Auswahlmöglichkeiten geben:

„EX“ und „CO“

Der Code „EU“ entfällt. Die Inhalte von „EU“ werden bei „EX“ integriert, damit werden künftig EFTA-Länder behandelt wie gewöhnliche Drittländer.
Dabei fallen nun die Schweiz und das Vereinigte Königreich nicht mehr unter die Art der Anmeldung „EU“, sondern in die Art „EX“. Bei der Verwendung von CO ändert sich nichts.
Aufstellung der Staaten, welche unter „EU“ geführt wurden und zukünftig in „EX“ fallen

Schweiz, Vereinigtes Königreich, Island, Liechtenstein, Nordmazedonien, Norwegen, Serbien,Türkei,Ukraine, Serbien

Beteiligte und neue Beteiligtenkonstellation

Es werden folgende neue Beteiligte zur Verfügug stehen:

- außenwirtschaftliche Ausführer
ist im Regelfall identisch mit dem Ausführer außer es handelt sich z.B. um einen Fall §2 Abs. 2 AWG / Art. 2 Nr. 3 Dual-Use-VO, wo beide Ausführer getrennt angemeldet werden müssen. Soll dieser angegeben werden, so geschieht dies nicht mehr über die Unterlage 3LLK sondern über die Angabe in dem entsprechenden Feld.

- Versender
ist der Wirtschaftbeteiligte, welcher die Waren gemäß Beförderungsvertrag versendet. Die Angabe ist nur notwendig, wenn innerhalb der Anmeldung Daten einer summarischen Ausgangsmeldung enthalten wird und er von allen Beteiligten abweicht und dem Ersteller bekannt ist.

- Beförderer
ist die Psrson, welche die Waren über die Grenzen des Zollgebiets der EU verbringt oder für die Verbringung verantwortlich ist. Für den kombinierten Verkehr gelten außnahmen genauso wie im See- und Luftverkehr im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer anderen vertraglichen Vereinbarung.

- Lieferkettenbeteiligter
ist der Wirtschaftsbeteiligte eines Drittlandes im Rahmen eines Handelspartnerschaftsabkommen (Framework of Standards), das zwischen der EU und der Weltzollorganisation zur Erleichterung und Sicherung des weltweiten Handels entwickelt wurde.

Beteiligtenkonstellation

Da der Verfahrensinhaber PV wegfällt und der außenwirtschaftliche Ausführer eingeführt wird, wird sich die Beteiligtenkonstellation verscheiben. Die Beteiligtenkonstellation "0000" - Anmelder ist Ausführer -, Anmelder lässt sich nicht direkt vertreten und Ausführer beauftragt keinen Subunternehmer, bleibt bestehen.